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§ 42 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 42 Versandhandel



(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Hauptzollamt

1.
schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

2Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. 3Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) 1Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) 1Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. 4Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. 5Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. 6Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. 7Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 8Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) 1Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes gleich. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Der Versandhändler und der Steuervertreter haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 42 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7 , § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 17, 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel, Beauftragter".  ... g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel, Beauftragter". h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende ... „§ 42 Versandhandel, Beauftragter". h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Unregelmäßigkeiten ... 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:". 31. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel, Beauftragter (1) ... 31. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel, Beauftragter (1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des ... Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen." 32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 42a eingefügt:  ... „entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, ... 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42 , 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der Angabe zu § 23a ... „Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes". m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel". n) Nach ... Gesetzes". m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „ § 42 Versandhandel". n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt ... 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel". n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 18c des ... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42 , 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der ... 1" durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 46. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Versandhandel (1) Wer als ... 2 Nummer 3" ersetzt. 46. § 42 wird wie folgt gefasst: „ § 42 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 ... Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 18c des ... aa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4 , § 42a Satz 1" werden durch die Wörter „§ 36b Absatz 4, § 36c ... 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7 ," ersetzt. bb) Die Angabe „§ 54 Abs. ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 18a des ... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 19. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Erlaubnis kann mit ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 1 , § 53 Satz 1, § 62 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 1, § 73 Absatz 1 Satz 1 und ...