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§ 54 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis



(1) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Erlaubnis vorliegen. 4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach § 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,

2.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

3.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

4.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.





 

Frühere Fassungen von § 54 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht (vom 01.01.2024)
... dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt ( § 54 ) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen eingestellt wird. ...
§ 73 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
...  (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. (3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur ...
§ 84 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
...  (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54  ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8 , auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 49b Nachweise für die Vorversteuerung". t) Die Angaben zu den §§ 54 , 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst: „§ 54 Überprüfung und ... Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst: „ § 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 66 Erteilung, ... diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint." 54. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Überprüfung und Erlöschen der ... erforderlich erscheint." 54. § 54 wird wie folgt gefasst: „ § 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt ... § 42 Absatz 7," ersetzt. bb) Die Angabe „ § 54 Abs. 6" wird durch die Angabe „§ 54 Absatz 8" ersetzt.  ... bb) Die Angabe „§ 54 Abs. 6" wird durch die Angabe „ § 54 Absatz 8" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und 36c" durch die Angabe „§§ 36, 36b bis 36d" ersetzt. 10. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach dem Wort ...