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§ 84 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis



(1) 1Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 84 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 30.09.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 84 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2 , § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für die Vorversteuerung". t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst: „§ 54 Überprüfung und Erlöschen ... § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". u) Nach ... 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt. 62. § 84 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) In Absatz ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen". f) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis". ... „sofern sie nicht allgemein erteilt ist," eingefügt. 27. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis kann mit ... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: „§ 84a Allgemeine Erlaubnis ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1, § 53 Satz 1, § 62 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 1, § 73 Absatz 1 Satz 1 und § 84 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen." 22. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1" durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und ...