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§ 109 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen



(1) 1Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. 2Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt,

1.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 15,30 EUR,
b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 184,10 EUR,
c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 199,40 EUR,
d) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 184,10 EUR;


2.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 168,80 EUR,
b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 184,10 EUR,
c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 168,80 EUR;


3.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 51,20 EUR,
b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes 66,50 EUR,
c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 66,50 EUR,
d) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 235,30 EUR,
e) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 250,60 EUR,
f) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 235,30 EUR.


(3) (aufgehoben)

(4) 1Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. 2Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.

(5) 1Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. 2§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 109 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuell vorher 08.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 29.01.2007 BGBl. I S. 60
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3396
aktuellvor 29.12.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ... 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 ... führt, 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a ... nicht richtig führt, 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch ... 6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2 , § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § ... 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, ... abgibt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 ... einen technischen Ablauf anwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2 , oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Satz 4 wird aufgehoben. 44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 45. § 109 Absatz 3 wird aufgehoben. 46. Nach § 110 werden eine neue Zwischenüberschrift und ...

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 2 EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen ... 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen". 2. Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt: „§ 109a ... den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ... oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ... oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) § 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR. (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Flüssiggasflasche angebracht werden." 60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten." 8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Werden Energieerzeugnisse, für die ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten." 8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Werden Energieerzeugnisse, für die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2 , § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § ... 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,". c) In Nummer ...