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§ 28a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem



1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 4Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 5Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 28a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 EnergieStV Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt und 3. die in der Verfahrensanweisung ( § 28a ) festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Um Energieerzeugnisse aufteilen ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er ...
§ 38b EnergieStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Das ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Sitz der belieferten Einrichtung befindet." 25. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen" ... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der ... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren ... Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen ...