Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 102a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen



(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Zweck des Unternehmens,

2.
den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,

3.
die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befahrenen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer) und die Länge der befahrenen Strecken in Kilometern,

4.
die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für einen anderen Verkehrsunternehmer Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,

5.
ein Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraftstoffen die Entlastung beansprucht wird, unter Angabe des Typs und der Baureihe, der Motornummer, der Fabriknummer und der installierten Leistung in Kilowatt sowie

6.
den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motortyp in Gramm je Kilowattstunde.

(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) 1Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1.
der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,

2.
dem Tag des Einsatzes,

3.
der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,

4.
der Menge des getankten Kraftstoffs.

2Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. 3Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 102a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Nach der Angabe zu § 102 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen  ... zur Sicherung des Fahrbetriebs." 48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt: „§ 102a Steuerentlastung für den ... § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt: „§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen  ...