§ 99a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


§ 99a hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. 4Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) 1Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern

1.
sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

2.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

3Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. 4Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(4) 1Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2.
der Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und

9.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und

2.
Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommensteuergesetzes.

3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 4Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 5Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.

(5) 1Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. 2Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.

(6) 1Eine Entlastung wird nur für diejenigen Energieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. 2Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 99a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 99a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... worden sind; 3. § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) im ... § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99a Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bereits vorgelegt worden ist; ... vorgelegt worden ist; 4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die ...
§ 98 EnergieStV Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines (vom 01.01.2018)
... zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst: „§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte ... h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst: „ § 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". i) ... zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere ... zu prüfen." 35. § 99 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 36. § 99a wird wie folgt gefasst: „§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte ... 1 Satz 4 wird aufgehoben. 36. § 99a wird wie folgt gefasst: „ § 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Die ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d Absatz 4" durch die Wörter „ § 99a Absatz 4" ersetzt. cc) In Buchstabe b werden die Wörter „des § ... 1" und werden die Wörter „§ 99d Absatz 5" durch die Wörter „ § 99a Absatz 5" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ... eingefügt: „4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt." 7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Steuerentlastung für die Stromerzeugung Zu § 53a des Gesetzes § 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ... bereits vorgelegt worden sind; 3. § 53a des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die ... 98 bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § ... mit dem nächsten Antrag mitzuteilen. Zu § 53a des Gesetzes § 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ...


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