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Änderung § 16 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 16 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 16 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe
des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,

vorherige Änderung

2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung gelagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,

3. eine
Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,

4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,

5. von
Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



2. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,

3.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.

(2) 1
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers weitere Lager zu betreiben, so hat er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. 2 In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung entsprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzugeben. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.