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Änderung § 10 EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 10 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 10 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ermittlung der Nutzungsgrade


(Text neue Fassung)

§ 10 Nutzungsgradermittlung


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. 2 Dies gilt auch für die genutzte erzeugte thermische und mechanische Energie. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Bei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. 5 Unabhängige technische Gutachten über die Eigenschaften der Anlagen können zur Beurteilung herangezogen werden.

(2) 1 Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere dann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. 2 Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. 3 Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.

(3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die als Brennstoffwärme zugeführte Energie aus Energieerzeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heizwert (Hu) abzustellen ist.

(4) 1 Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Module zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. 3 Im Fall von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermitteln. 4 Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse und der erzeugten genutzten mechanischen und thermischen Energie ausgestattet sind, kann das Hauptzollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen, dass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet werden. 5 Die Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse müssen geeicht sein.

(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten für die Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß.




(1) 1 Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:

1.
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,

2. die Mengen
weiterer eingesetzter Brennstoffe,

3.
die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und

4.
die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.

2
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3 Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. 4 Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.

(2) 1 Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. 2 Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. 3 Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.