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Änderung § 18 EnergieStV vom 01.01.2021

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§ 18 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 18 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. 2 Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4 In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2 Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4 In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(1a) 1 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:

1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),

2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und

3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.