Änderung § 84 EnergieStV vom 01.01.2021

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§ 84 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 84 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.






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