Änderung § 81 EnergieStV vom 01.01.2024

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§ 81 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 81 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen


Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung

(Text alte Fassung)

1. die §§ 38 bis 38g in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,

(Text neue Fassung)

1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,

2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt.



(heute geltende Fassung) 



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