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Änderung § 9 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 9 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 9 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Standort der Anlage liegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für den Anlagenbetreiber zuständig ist.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

2. Standort der Anlage,

3. eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde,

4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,

6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)