Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 EnergieStV vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 6 5. VerbrStÄndV am 1. April 2010 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 28 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung


vorherige Änderung

(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

(2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Energieerzeugnisse' eingetragen werden.

(3) Der Versender hat
die versandten Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nummer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über den Versand von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen.

(4) Ändert sich während
des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.

(5)
Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.



(1) 1 Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. 4 Die zweite Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. 5 Die erste Ausfertigung hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. 6 Nach der Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

1. nach § 9c Absatz
1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte befindet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist,

2.
nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuerentlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen sind,

3.
nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der internationalen Einrichtung befindet.

(3) 1 Von
der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) 1
Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. 2 Die zweite Ausfertigung des Abwicklungsscheins hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)