Änderung § 1 EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 1 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 1 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung


(Text neue Fassung)

§ 1 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn

1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energieerzeugnisse dadurch nicht ändert,


2. es sich bei den anschließenden Beförderungen ebenfalls um Beförderungen unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt
und

3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festgelegten Bedingungen eingehalten werden.


(2) Während der Beförderung
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.

(3) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieerzeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung auf seinem Gebiet zulässt.

(4) Während
der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen zu dulden.

(5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, kann das zuständige Hauptzollamt
die Aufteilung der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den Versender über diese Entscheidung zu informieren.

(6) Eine Aufteilung
von Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Abweichend davon können Energieerzeugnisse nach Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften eingehalten werden.



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:

die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und
der Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe;

2. Kennzeichnungslösungen:

Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen
von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind;

3. Kennzeichnungseinrichtungen:

Anlagen, in denen
die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;

4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen:


Regel-
und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung;

5. Kennzeichnungsbetriebe:


Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung
von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;

6. leichtes Heizöl:

Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
(§ 1 Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;

7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:

Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden;

8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:

System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

9. elektronisches Verwaltungsdokument:

der Entwurf
des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

10. Ausfallverfahren:

Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung
der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11. Ausgangszollstelle:

a) für im Eisenbahnverkehr, mit
der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Energieerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,

b) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse
die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle,

c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a und b genannten Umständen beförderte
Energieerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Energieerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

12. vereinfachtes Begleitdokument:

Versanddokument
nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck 'Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken' versehen sind;

13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:

die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:

die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

15. lose Ware:

unverpackte Energieerzeugnisse in einem Behältnis,
das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels oder ein ISO-Tankcontainer ist, sowie unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt.

Die Begriffsbestimmung
nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend.

 



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