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Änderung § 102 EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 102 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 102 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(Text neue Fassung)

§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines


vorherige Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,

2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl
der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten sonstigen Verkehrsleistungen,

4. Menge des getankten Kraftstoffs.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.

(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,


2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,

4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs.

Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:


1. amtliches Kennzeichen
des Kraftfahrzeugs,

2. begünstigungsfähige Einsatztage während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,

3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,

4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,

5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter
Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt werden.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.




(1) 1 Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) 1 Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. 2 Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.

(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von
dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.

(5) 1 Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem
buchmäßigen Nachweis ergeben. 2 Pauschalansätze sind nicht zulässig.

(6) 1 Der öffentliche Personennahverkehr
mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. 2 Notwendige Betriebsfahrten sind

1. An- und Abfahrten

a) von und zu
der Einsatzstelle,

b) von
und zu dem Betriebshof,

c) von
der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,

d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,


2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,

3. Werkstattfahrten,

4. Ersatzwagengestellfahrten,

5. Hilfszugeinsatzfahrten,

6. Überführungsfahrten,

7. Lehr-
und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie

8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.


3 Keine notwendigen Fahrten im Sinn
des Satzes 1 sind Fahrten

1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,

2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,

3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie

4. zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.

4 Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. 5
Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.