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Änderung Anlage 1 EnergieStV vom 30.09.2011

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Anlage 1 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
Anlage 1 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis


(Textabschnitt unverändert)

Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:


Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | 2 | 3 | 4



 
1 | a) Flüssiggase | |

vorherige Änderung

1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN)
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!'

1.2 | a) wie Nummer 1
b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen

2 | a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung | |

2.1 | a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu fünf Liter oder fünf Kilogramm entfallen.

2.2 | a) wie Nummer 2
b) Verwender, Verteiler | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.

3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes |

3.1 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.

3.2 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. der Ausnahme mit 3; Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.

3.3 | a) wie Nummer 3
b) sowie Bundeswehr und in ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke |

4 | a) Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes |

4.1 | a) wie Nummer 4
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind.

4.2 | a) wie Nummer 4
b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung |

4.3 | a) wie Nummer 4
b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke |

5 | a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und Energieerzeugnisse der Position 2705 der KN
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.'

6 | (aufgehoben) | |

7 | a) Heizöle der Position 2710 der KN
b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung 'Slop' im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können an die nach dem Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung gleich.

8 | a) Kohle | |

8.1 | a) wie Nummer 8

b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!'

8.2 | a) wie Nummer 8
b) Private Haushalte | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreie Kohle! Darf nur von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs verwendet werden!'

9 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas
b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes
|


10 | a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 6 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen
b) Verteiler, Verwender | Verbringen aus dem Steuergebiet |

11 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
b) Verteiler Verwender | Vernichtung; als Vernichtung gilt auch das Verbrennen von Energieerzeugnissen in Anlagen, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen durch Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zugelassen sind | Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis 50 kg im einzelnen Fall nicht erforderlich.



1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition
2711
14 00 der Kombinierten
Nomenklatur
(KN)
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien
Zwecken nach § 25
Absatz
1 des Gesetzes, ausge-
nommen
zur Herstellung von
Kraft-
oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des
Empfängers übergehenden
Rechnungen,
Lieferscheine, Lie-
ferverträge
oder dergleichen mit
folgendem
Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf
nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff
oder zur Herstellung solcher
Stoffe
verwendet werden!'

1.2 | a) wie Nummer 1
b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern
von Tankwagen,
Kesselwagen
und Schiffen

2 | a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen
2710 11 21 und
2710
11 25 und entspre-
chende
Erzeugnisse der Un-
terpositionen
2707 10 bis
2707
30 und 2707 50 der
KN;
mittelschwere Öle der
Position
2710 und entspre-
chende
Erzeugnisse der Un-
terpositionen
2707 10 bis
2707
30 und 2707 50 der
KN;
Gasöle der Position 2710
der
KN; Energieerzeugnisse
der
Unterpositionen 2901 10
und
2902 20 bis 2902 44 der
KN;
Energieerzeugnisse mit
Pharmakopoe-
oder Analy-
senbezeichnung
| |

2.1 | a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach
§
25 Absatz 1 des Gesetzes als
Schmierstoffe
(auch zur Her-
stellung
von Zweitaktergemi-
schen),
Formenöl, Stanzöl, Scha-
lungs-
und Entschalungsöl,
Trennmittel,
Gaswaschöl, Rostlö-
sungs-
und Korrosionsschutzmit-
tel,
Konservierungs- und Entkon-
servierungsmittel, Reinigungsmit-
tel,
Bindemittel, Presswasserzu-
satz,
Imprägniermittel, Isolieröl
und
-mittel, Fußboden-, Leder-
und
Hufpflegemittel, Weichma-
cher
- auch zur Plastifizierung
der
Beschichtungsmassen von
Farbschichtenpapier
-, Saturie-
rungs-
und Schaumdämpfungs-
mittel,
Schädlingsbekämpfungs-
und
Pflanzenschutzmittel oder
Trägerstoffe
dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl,
Wärmeübertragungsöl
und
Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren,
Tränköl,
Schmälz-,
Hechel- und Batschöl,
Textil-
und Lederhilfsmittel | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des
Empfängers übergehenden
Rechnungen,
Lieferscheine, Lie-
ferverträge
oder dergleichen mit
folgendem
Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf
nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff
oder zur Herstellung solcher
Stoffe
verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf
genügt der Hinweis auf den
inneren
Umschließungen. Er kann
bei
Packungen bis zu 5l oder
5 kg
entfallen.

2.2 | a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
anderen
als den in Nummer 2.1
genannten,
nach § 25 Absatz 1
des
Gesetzes steuerfreien Zwe-
cken,
ausgenommen zur Herstel-
lung
von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu
250
ccm; andere in handelsübli-
chen
Behältern bis zu 220l
Nenninhalt.
Jeder Lieferer hat
die
in die Hand des Empfängers
übergehenden
Rechnungen, Lie-
ferscheine,
Lieferverträge oder
dergleichen
mit folgendem Hin-
weis
zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf
nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff
oder zur Herstellung solcher
Stoffe
verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf
genügt der Hinweis auf den
inneren
Umschließungen. Er kann
bei
Packungen bis zu 5l oder
5
kg entfallen.

3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27
Absatz
1 des Gesetzes | Verwendung für die Schifffahrt
nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer
1 des Gesetzes; auch bei In-
standhaltungen
nach § 27 Ab-
satz
1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes
|

3.1 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz
3 | Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen
ausschließlich zu den in
Nummer
3 genannten Zwecken
auf
Meeresgewässern; ausge-
nommen
sind Wasserfahrzeuge
der
Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen
sich
in Tankanlagen befinden,
die
mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden
sind.

3.2 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz
3; mit Ausnahme der
Haupterwerbsfischer
| Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen
ausschließlich zu den in
Nummer
3 genannten Zwecken
auf
Binnengewässern; ausge-
nommen
sind Wasserfahrzeuge
der
Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen
sich
in Tankanlagen befinden,
die
mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden
sind.

3.3 | a) wie Nummer 3
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische
Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt,
ausschließlich
für dienstliche
Zwecke
|

4 | a) Flugbenzin und Flugturbinen-
kraftstoff
nach § 27 Absatz 2
des
Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt
nach
§ 27 Absatz 2 Nummer 1
des
Gesetzes, auch bei Instand-
haltungen
nach § 27 Absatz 2
Nummer
2 des Gesetzes |

4.1 | a) wie Nummer 4
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz
4 | Verwendung in Luftfahrzeugen
mit
einem Höchstgewicht von
mehr
als 12 t, ausschließlich zu
den
in Nummer 4 genannten
Zwecken
| Die Energieerzeugnisse müssen
sich
in Tankanlagen befinden,
die
mit dem Luftfahrzeug fest ver-
bunden
sind.

4.2 | a) wie Nummer 4
b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Se-
kundäreinsätze
der Luftrettung |

4.3 | a) wie Nummer 4
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische
Behörden | Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich
für dienstliche
Zwecke
|

5 | a) gasförmige Kohlenwasser-
stoffe
nach § 28 Satz 1 Num-
mer
1 des Gesetzes und Ener-
gieerzeugnisse
der Position
2705
der KN
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien
Zwecken nach § 28
des
Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des
Empfängers übergehenden
Rechnungen,
Lieferscheine, Lie-
ferverträge
oder dergleichen mit
folgendem
Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf
nicht als Kraftstoff verwen-
det
werden, es sei denn, eine sol-
che
Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz
oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung
zulässig. Jede andere
Verwendung
als Kraftstoff hat
steuer-
und strafrechtliche Fol-
gen!
In Zweifelsfällen wenden
Sie
sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.'


6 | a) Erdgas, das beim Kohleabbau
aufgefangen wird
b) Verwender
| Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 44 Absatz 2a des
Gesetzes
|

7 | a) Heizöle der Position 2710 der
KN

b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen
(sog. Slops)
in Tankschiffen. Die
Restmengen
sind unter der Be-
zeichnung
'Slop' im Schiffsbe-
darfsbuch
aufzuführen. Sie kön-
nen bei den
nach dem Abfallge-
setz
genehmigten oder zugelas-
senen
Sammelstellen oder Abfall-
entsorgungsanlagen
abgeliefert
werden.
Die Empfangsbescheini-
gung
ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen.
Die Unterlagen sind
den
Bediensteten der Zollverwal-
tung auf Verlangen
vorzulegen.
Das
Verbringen aus dem Steuer-
gebiet
steht dem Abliefern gleich.

8 | a) Kohle
b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken
nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer
1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des
Empfängers übergehenden
Rechnungen,
Lieferscheine, Lie-
ferverträge
oder dergleichen mit
folgendem
Hinweis zu versehen:
'Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft-
oder Heizstoff oder zur
Herstellung
solcher Stoffe ver-
wendet
werden!'

9 | a) alle Energieerzeugnisse nach
§
1 Absatz 2 und 3 des Geset-
zes,
ausgenommen Erdgas
b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25
Absatz
2 oder § 37 Absatz 2
Satz
1 Nummer 5 des Gesetzes |

10 | a) alle Energieerzeugnisse, die
nach
den Nummern 1 bis 5
im
Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis
verteilt oder ver-
wendet
werden dürfen
b) Verteiler, Verwender | Ausfuhr und Verbringen aus dem
Steuergebiet
|

11 | a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 4
des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender | thermische Vernichtung im Sinn
des § 1b Absatz 2 |