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Änderung § 11 EnergieStV vom 01.08.2013

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§ 11 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads


(Text neue Fassung)

§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers


vorherige Änderung

Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.



(1) 1 Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(3) 1 In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers,

2. ihr Standort,

3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

6. eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,

7. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und

8. eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.

2 Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.