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Änderung § 99 EnergieStV vom 01.08.2013

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§ 99 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 99 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung


(Text neue Fassung)

§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


vorherige Änderung

(1) 1 Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. 3 Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) 1 Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeugung zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. 2 Für die elektrische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinngemäß.



(1) 1 Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) 1 Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. ihr Standort,

3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5. Angaben
zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,

6. eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und

7. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3 Bei Anlagen
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 4 Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.