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Änderung § 105 EnergieStV vom 18.05.2016

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§ 105 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2016 geltenden Fassung
§ 105 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte


(Text neue Fassung)

§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerentlastung gewähren.



 

 
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