Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23a EnergieStV vom 08.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchV36EinfV am 8. Februar 2007 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 23a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Steueranmeldung


Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben.



 

Anzeige