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Änderung § 9 EnergieStV vom 01.01.2018

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§ 9 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anlagenbegriff


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2 Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

(Text neue Fassung)

1 Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2 Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1. KWK-Einheiten,

2. Stromerzeugungseinheiten,

3. 1 mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

4 Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.

vorherige Änderung

(2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.



 
(heute geltende Fassung)