1Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des
§ 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.