Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... von Kraft und Wärme". i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 99d wird gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: ... vor der Angabe zu § 99d wird gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: „§ 99d (weggefallen)". k) Nach ... gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: „ § 99d (weggefallen)". k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende ... der gesamten Anlage üblich sind." 39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen. 40. § 99d wird aufgehoben. 41. § 100 Absatz 1 ... 39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen. 40. § 99d wird aufgehoben. 41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 42. § ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". ... 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) im ... § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bereits vorgelegt worden ist; ... bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 ... sind, wird keine Steuerentlastung gewährt. Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ...
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