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Synopse aller Änderungen der EnergieStV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 9 des ZollVNeuOrgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnergieStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(Textabschnitt unverändert)

§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2 Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3 Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 4 Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2 Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3 Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 4 Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen


vorherige Änderung

(1) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. 3 Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 4 § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß.



(1) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. 2 Die Generalzolldirektion legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. 3 Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 4 § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.

(3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.

(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes.