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§ 11 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 11 Prüfungstermin



(1) 1Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. 2Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. 3Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. 4Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.



 

Zitierungen von § 11 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TAppV Form der Prüfung (vom 30.12.2016)
... Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11 , 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) ...