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§ 22 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006
BGBl. I S. 1827
(
Nr. 38
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 15.08.2019
BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6
Organisation und Aufbau
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 3 Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum)
§ 21
←
→
§ 23
§ 22 Prüfungsfächer
§ 22 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer
1.
Anatomie,
2.
Histologie und Embryologie,
3.
Physiologie,
4.
Biochemie und
5.
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.
2
Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studienjahres abgelegt werden.
§ 21
←
→
§ 23
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Zitierungen von
§ 22 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und
22
und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf ...
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