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§ 37 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 37 Bakteriologie und Mykologie



1In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. 2Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.

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