(1) In den Prüfungsfächern nach den §§
48,
49 und
50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.
(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.