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§ 64 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006
BGBl. I S. 1827
(
Nr. 38
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 15.08.2019
BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6
Organisation und Aufbau
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Die Approbation
§ 63
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→
§ 65
§ 64 Approbationsurkunde
§ 64 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage
13
erteilt.
2
Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
§ 63
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→
§ 65
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Zitierungen von
§ 64 TAppV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 13 TAppV (zu § 64) Approbationsurkunde
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