Anlage 13 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 13 (zu § 64) Approbationsurkunde


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1856

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Zitierungen von Anlage 13 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 TAppV Approbationsurkunde
... Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller ...


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