Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Folgenden: Länder nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels
29 Abs. 7 des
Grundgesetzes in Verbindung mit §
2 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: