Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (3. StVÄndLGrNL-NRW k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2005 BGBl. 2006 I S. 1860; Geltung ab 01.06.2006
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4

Eingangsformel



Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: Länder – nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über:

Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen,

Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und Flur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12.

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Artikel 2



In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325).

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Artikel 3



(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.



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