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Artikel 7 - Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Artikel 7 Neubekanntmachung der Handwerksordnung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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