(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
- 1.
- die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
- 2.
- eigene Anhörungen durchzuführen,
- 3.
- Gutachten in Auftrag zu geben,
- 4.
- der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420