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Änderung § 1 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 23.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2 Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2 Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.

(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates.



(heute geltende Fassung)