Artikel 89 Aufhebung der Sechsten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(8232-7-6)
Die Sechste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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