Änderung § 38 SCEAG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 ARUG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des SCEAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 SCEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 38 SCEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie


vorherige Änderung

 


Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed