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Änderung § 15 SCEAG vom 01.05.2015

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§ 15 SCEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 15 SCEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans


(Text alte Fassung)

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.

(3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. 2 Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. 3 Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.

(3) 1 § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. 2 Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.