(1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach
§ 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2)
1Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach
§ 21 zu verhandeln, gelten die
§§ 13 bis 15,
17,
20 und
21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat tritt.
2Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
§ 18 SCEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen ... in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...