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§ 28 - SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG)

Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911, 1917 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 801-16 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung



(1) 1Die Leitung der Europäischen Genossenschaft hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere

1.
die Geschäftsberichte,

2.
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und

3.
die Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbesondere

1.
die Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,

2.
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

3.
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

4.
Investitionen (Investitionsprogramme),

5.
grundlegende Änderungen der Organisation,

6.
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

7.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,

8.
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,

9.
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und

10.
Massenentlassungen.

(3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.

 
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Zitierungen von § 28 SCEBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SCEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SCEBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SCEBG Begriffsbestimmungen
... das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der ...
§ 16 SCEBG Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
... nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
§ 18 SCEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen
... in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
§ 21 SCEBG Inhalt der Vereinbarung
... dabei anzuwenden ist. (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
§ 22 SCEBG Voraussetzung
... Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der ...
§ 39 SCEBG Tendenzunternehmen
... Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung ...
§ 40 SCEBG Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen
... zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung.  ...
§ 41 SCEBG Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen
... Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung. (2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes ... eine nach Absatz 2 gegründete Europäische Genossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung, wenn 1. mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der ...
§ 48 SCEBG Bußgeldvorschriften
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht ...