interne Verweise§ 2 SCEBG Begriffsbestimmungen ... der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf ...
§ 26 SCEBG Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen ... seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. (2) Wird ... gelten soll. (2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der ... eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der ...
§ 43 SCEBG Geheimhaltung; Vertraulichkeit ... ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu ... ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung ( § 21 ) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten ...
§ 46 SCEBG Errichtungs- und Tätigkeitsschutz ... oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im ... besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan ... besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
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