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Änderung § 3 BKrFQG vom 31.05.2011

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§ 3 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
§ 3 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 952

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besitzstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

(Text neue Fassung)

1 § 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;

2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die

1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder

2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009

besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.


 
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