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Änderung § 7a BKrFQG vom 17.12.2016

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§ 7a BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 7a BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung


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(1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde untersagt werden, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 verstoßen wurde.

(2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl

1. der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder

2. der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben.

(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten an die Stelle der Untersagung der Widerruf der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt.

(4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durchgeführt werden, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.

(6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.