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Änderung § 6 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 6 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Identifikation der Beteiligten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von der Clearstream Banking AG (CBAG) vergebene Identifikationsnummer anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS), den Bank Identifier Code nach ISO 9362 (BIC), den International Business Entity Identifier (IBEI) und die von der Gruppe Deutsche Börse vergebene interne Identifikationsnummer anzuzeigen. 2 Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.

vorherige Änderung

(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12).

(5) Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.



(3) 1 Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) 1 Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Meldepflichtigen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Für die Identifikation von nicht meldepflichtigen Beteiligten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe freiwillig ist. 3 Meldepflichtige im Sinne dieses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 juristische und natürliche Personen, die der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(5) 1 Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). 2 Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. 3 In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. 4 Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). 5 Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.