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Änderung § 17 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 17 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 17 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Befreiungen von der Mitteilungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Geschäfte in solchen Derivaten, die keinen zumindest mittelbaren Wertpapierbezug haben, sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

(2) Geschäfte, die an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, sind nicht mitzuteilen, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht.



 

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