Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

Abschnitt 5 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 18 Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht
§ 19 Inkrafttreten
Anlage

Abschnitt 5 Schlußvorschriften

§ 18 Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem 31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgegeben werden.

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage


Anlage hat 1 frühere Fassung

(Anlageband zum BGBl. I 2007, Nr. 66 vom 21. Dezember 2007)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008



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