Artikel 6 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal (PersBefördRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2007 ArbZG § 21a

In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden

1.
in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)" und

2.
in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 561/2006"

ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PersBefördRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBefördRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PersBefördRÄndG Inkrafttreten
... am 1. September 2007 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6 tritt am 11. April 2007 in Kraft.  ...


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