Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fertigarzneimitteln" ein Komma und die Wörter „die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind," eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabe-preis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."
- b)
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis
| bis 3,00 Euro | 15,0 Prozent |
von 3,75 Euro | bis 5,00 Euro | 12,0 Prozent |
von 6,67 Euro | bis 9,00 Euro | 9,0 Prozent |
von 11,57 Euro | bis 23,00 Euro | 7,0 Prozent |
von 26,83 Euro | bis 1200,00 Euro | 6,0 Prozent. |
-
-
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis
von 3,01 Euro | bis 3,74 Euro | 0,45 Euro |
von 5,01 Euro | bis 6,66 Euro | 0,60 Euro |
von 9,01 Euro | bis 11,56 Euro | 0,81 Euro |
von 23,01 Euro | bis 26,82 Euro | 1,61 Euro |
ab 1200,01 Euro | | 72,00 Euro." |
-
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Höchstzuschlag" wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter „vom Hundert" werden jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Höchstzuschlag" wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter „vom Hundert" werden jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."
- b)
- In Absatz 3 werden das Wort „Festzuschlag" durch die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden das Wort „Festzuschlag" durch die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro", die Angabe „3,07 Euro" durch die Angabe „5,00 Euro" und die Angabe „4,60 Euro" durch die Angabe „7,00 Euro" ersetzt.
- 6.
- In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622