Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen und der Apothekenbetriebsordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung in den vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.